BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - 2 StR 544/25
BGH 4. November 2025

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen versuchten besonders schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung verurteilt. In die Gesamtstrafe wurden zwei Geldstrafen aus vorangegangenen Strafbefehlen einbezogen, deren Vollstreckungsstand unklar ist.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft bemessen, da die Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 25. Februar 2022 nicht abschließend festgestellt wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung über den Einspruch (25. Januar 2023). Die Gesamtstrafenfähigkeit der späteren Geldstrafe entfällt wegen Zäsurwirkung.

Praxishinweis
Bei Gesamtstrafenbildung sind Vollstreckungsstände früherer Geldstrafen sorgfältig zu ermitteln. Für die Gesamtstrafenfähigkeit gilt der Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung über Einsprüche gegen Strafbefehle als maßgeblich. Unklare Vollstreckungsstände führen zur Aufhebung und Rückverweisung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - 2 StR 544/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 544/25
    Entscheidungsdatum : 4. November 2025
    Amtliche Quelle :

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