BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 8 AZR 418/15
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bewirbt sich online bei der Beklagten auf eine IT-Stelle. Sie macht Entschädigungsansprüche wegen angeblicher Benachteiligung nach dem AGG (ethnische Herkunft, Geschlecht, Alter) geltend, da ein jüngerer, weniger qualifizierter männlicher Bewerber eingestellt wird. Die Beklagte verweigert Auskunft über Auswahlkriterien.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 15 Abs. 2 AGG fehlt es an der Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund. Die Stellenausschreibung und das Bewerbungsformular sind geschlechtsneutral, die Abfrage von Alter, Anrede und Deutschkenntnissen begründet keine Diskriminierungsvermutung (§ 22 AGG). Ein Entschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG scheidet mangels widerrechtlicher Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.

Praxishinweis
Für Entschädigungsansprüche nach dem AGG ist die Darlegung eines überwiegenden Kausalzusammenhangs zwischen Benachteiligung und Diskriminierungsgrund erforderlich. Pflichtangaben im Online-Bewerbungsformular begründen keine Indizwirkung, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Mehrfachdiskriminierung ist gesondert zu prüfen, nicht kumulativ.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 8 AZR 418/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 418/15
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text