BPatG, Entscheidung vom 15.09.2009 - 24 W (pat) 10/08
BPatG 15. September 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Anmelder begehrt Markenschutz für die Bezeichnung „Halcyon“ in Klasse 16 (u.a. Druckerzeugnisse) mit Bezug auf Marketing- und Werbeleistungen. Die Markenstelle versagt die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt die Versagungsbeschlüsse auf. „Halcyon“ ist für die beanspruchten Waren unterscheidungskräftig, da der Begriff im deutschen Durchschnittsverbraucherwortschatz nicht geläufig ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht, da der Ortsname „Halcyon“ und die dort ansässige theosophische Gemeinschaft im Inland nicht hinreichend bekannt sind.

Praxishinweis
Ortsnamen und wenig bekannte Begriffe können trotz möglicher inhaltlicher Bezüge zur Herkunft oder Gemeinschaft als Marke schutzfähig sein, wenn sie im relevanten Verkehr nicht als beschreibend oder freihaltebedürftig wahrgenommen werden. Thematische Einschränkungen des Warenverzeichnisses können die Schutzfähigkeit stärken.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 15.09.2009 - 24 W (pat) 10/08
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 24 W (pat) 10/08
    Entscheidungsdatum : 14. September 2009

    Vollständiger Text