BAG, Urteil vom 27.02.2020 - 2 AZR 498/19
ArbG Kassel 3. Mai 2018
>
LAG Hessen 13. Juni 2019
>
BAG 27. Februar 2020

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin schließt mit dem Beklagten einen Arbeitsvertrag mit Tätigkeitsbeginn 1. Februar 2018. Vor Arbeitsaufnahme teilt sie eine Schwangerschaft mit und ein Beschäftigungsverbot mit. Der Beklagte kündigt vor Tätigkeitsaufnahme zum 14. Februar 2018. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG.

Entscheidungsgründe
Das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für Kündigungen vor vereinbartem Arbeitsbeginn, da das Arbeitsverhältnis mit Vertragsschluss entsteht. Die Vorschrift schützt die Schwangere ab Bekanntgabe der Schwangerschaft, unabhängig von tatsächlicher Arbeitsaufnahme. Die Entscheidung steht im Einklang mit Unionsrecht und verletzt keine Grundrechte des Arbeitgebers.

Praxishinweis
Kündigungen gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen sind bereits ab Vertragsschluss unwirksam, auch wenn die Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde. Arbeitgeber müssen das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG vor Arbeitsbeginn beachten, um Nichtigkeit der Kündigung zu vermeiden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge9

  • 1Filterergebnisse - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-hannover.de · 9. März 2020

  • 2Was ist neu auf der Seite?Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 18. Juli 2017

  • 3Kündigungsverbot für Schwangere nicht erst ab BeschäftigungsbeginnEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.02.2020 - 2 AZR 498/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 498/19
Entscheidungsdatum : 27. Februar 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text