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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.10.2008 - 21 W (pat) 313/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 313/06 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Oktober 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 313/06 Verkündet am 2. Oktober 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
gegen das Patent 10 2004 021 035
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart
beschlossen:
Das Patent DE 10 2004 021 035 wird aufrechterhalten.
Gründe
I
Die Erteilung des am 29. April 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme er inneren Priorität (DE 10 2004 017 261.7) vom 7. April 2004 angemeldeten Patents 10 2004 021 035 mit der Bezeichnung "Gerät für die Wasserstrahlchirurgie" ist am 17. November 2005 erfolgt.
Der erteilte Anspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung):
M1 Gerät für die Wasserstrahlchirurgie, M2 umfassend eine Vielzahl von Vorratszylindern (10), M3 in denen ein Arbeitsfluid (11) gespeichert und M4 mittels eines Kolbens (12) M5 durch einen Auslass (13) M6 in eine Druckleitung (20) ausstoßbar ist, M7 mindestens eine Betätigungseinrichtung (30) zum Betätigen des Kolbens (12), M8 eine Wechseleinrichtung (50) zum Wechseln der Betätigung vom Kolben (12) eines Vorratszylinders (10 - 1) zum Kolben (12) eines anderen Vorratszylinders (10 - n) derart, M9 dass das Arbeitsfluid (11) aus nacheinander entleerten Vorratszylindern (10) in die Druckleitung (20) ausstoßbar ist, gekennzeichnet durch M10 ein Wechselmagazin (40) zur Aufnahme einer Gruppe von Vorratszylindern (10).
Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Gegen das Patent ist am 15. Februar 2006 Einspruch erhoben worden mit der Begründung, der Erfindung fehle es an einer Lehre zum technischen Handeln und sei nicht patentfähig. Hierzu verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
D2 DE 199 04 640 A1 D6 US 5 620 414 D7 EP 0 551 920 B1 D8 Prospekt der Firma Erbe Elektromedizin GmbH, "Wasserstrahl-Chirurgie - Erbe Helix Hydro-Jet", Druckvermerk 11.01 D9 Prospekt der Firma Andreas Pein Medizintechnik GmbH, "Schonende Dissektion mit dem Helix-Wasserstrahl - Helix Hydro-Jet", Druckvermerk 8/99.
Die Einsprechende ist insbesondere der Auffassung, das die Erfindung durch den unklaren Begriff "Wechselmagazin" keine Lehre zum technischen Handeln vermittle und der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber der Druckschrift D2 und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe gegenüber den Druckschriften D7 und D2. Die Einsprechende beantragt,
das Patent DE 10 2004 021 035 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für neu und erfinderisch und die Erfindung für ausführbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
2. Der Einspruch ist jedoch nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sowie der weiteren Patentansprüche 2 bis 11 als patentfähig. 2.1. Die Erfindung betrifft ein Gerät für die Wasserstrahlchirurgie, bei welcher ein Fluid unter hohem Druck zum selektiven Schneiden von Gewebe aus einer Düse ausgestoßen wird.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein einfaches Gerät aufzuzeigen, das einen kostengünstigen Betrieb bei verringertem Geräteaufwand ermöglicht (siehe Absatz [0008] der Patentschrift).
2.2. Der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung nicht hinaus. Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 7 und die weiteren Ansprüche wurden lediglich umnummeriert und in ihren Rückbezügen angepasst. Die Ansprüche sind somit zulässig.
2.3. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass der zuständige Fachmann, ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Medizintechnik mit Erfahrungen bei der Entwicklung von Wasserstrahlchirurgie-Geräten, sie ausführen kann. Die Einsprechende hat insbesondere bemängelt, dass der im Anspruch 1 in Merkmalsgruppe M10 verwendete Begriff des "Wechselmagazins" mehrdeutig und unklar sei.
Gemäß der Beschreibung Absatz [0009] soll durch das Wechselmagazin ein bisher vorgesehener Vorratszylinder in eine Vielzahl von kleineren Vorratszylindern in einem Wechselmagazin aufgeteilt werden. Das Wechselmagazin kann dabei die Vorratszylinder direkt ausbilden (siehe [0030]) oder Kammern aufweisen, in welche einzelne Vorratszylinder als gesonderte Bauteile eingesetzt werden können (siehe [0040]). Das Wechselmagazin 40 wird dabei in ein Gerätegehäuse 1 eingesetzt (siehe Fig. 5 und [0029]). Der Fachmann versteht demnach unter einem Wechselmagazin ein Bauteil, welches mehrere Vorratszylinder umfasst, die durch das Wechselmagazin gemeinsam und gleichzeitig in ein weiteres Bauteil (Gehäuse) eingesetzt oder ausgetauscht werden können.
2.4. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften ein Wechselmagazin zur Aufnahme einer Gruppe von Vorratszylindern gemäß Merkmalsgruppe M10 aufweist.
Das beanspruchte Gerät wird dem Fachmann durch den genannten Stand der Technik auch nicht nahe gelegt. Die Druckschrift D2 stellt aus Sicht des Senats den nächstliegenden Stand der Technik dar. Aus der D2 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) ist ein Gerät für die Wasserstrahlchirurgie bekannt, welches zwei Vorratszylinder 2 mit Kolben 6 und Betätigungseinrichtungen 1 gemäß den Merkmalsgruppen M1 bis M9 aufweist (siehe Anspruch 13). Ein Wechselmagazin zur Aufnahme der Vorratszylinder 2 gemäß Merkmalsgruppe M10 ist aus D2 nicht bekannt.
Die Argumentation der Einsprechenden, dass ein bei dem Gerät nach D2 zwangsweise vorhandenes Gehäuse für die Vorratsbehälter 2 mit Druckerzeugungseinrichtung 1 ein Wechselmagazin impliziert, kann nicht überzeugen. Bei der D2 kann während des Entleerens eines Vorratsbehälters beim Operieren der andere, bereits entleerte Vorratsbehälter ausgetauscht werden, um Totzeiten zu vermeiden (siehe Spalte 4, Zeilen 20 bis 22). Somit können weder eine eventuell vom Fachmann noch vorgesehene Halterung, wie sie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung an einem Modell vorgeführt hat, noch das von ihr in die Figur der Entgegenhaltung eingezeichnete, dort aber nicht offenbarte, erst Recht nicht als im ganzen austauschbar offenbarte, Gehäuse für die Vorratsbehälter-Druckerzeugungseinheiten nach D2 ein Wechselmagazin nahelegen, welches für den gleichzeitigen Austausch der Vorratszylinder ausgebildet ist. Die Versuche der Einsprechenden, eine derartige Konstruktion in die D7 hineinzuinterpretieren, beruhen ersichtlich auf einer ex-post-Betrachtung.
Aus der Druckschrift D7 (siehe insbesondere die Fig. mit zugehöriger Beschreibung) ist ein Gerät für die Wasserstrahlchirurgie bekannt, welches als Vorratszylinder ein Arbeitsfluid (Trennmedium 11) in einer Kartusche durch eine Betätigungseinrichtung (Druckerzeugung 12) mittels eines Kolbens (siehe Kolben-Zylinder-Einrichtung 15) ausstößt. Im Unterschied zum Patentgegenstand ist bei dem Gerät nach der D7 lediglich ein Vorratszylinder vorhanden und entsprechend auch kein Wechselmagazin. Somit sind die Merkmale der Merkmalsgruppen M2 und M8 bis M10 weder bekannt noch enthält diese Druckschrift einen Hinweis in dieser Richtung.
Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab. Da aus keiner der genannten Druckschriften ein Wechselmagazin bei einem Gerät für die Wasserstrahlchirurgie bekannt ist und dem Fachmann auch keine Hinweise zur Aufnahme von Vorratszylindern in einem Wechselmagazin entnehmbar sind, kann der Patentgegenstand auch nicht durch die genannten Druckschriften oder eine Zusammenschau dieser Druckschriften nahe gelegt werden.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nach alledem patentfähig. Die Unteransprüche und die weiteren Unterlagen haben Bestand, da gegen sie ebenfalls keine Widerrufsgründe ersichtlich sind.
Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart
Pü