BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R
LSG Berlin-Brandenburg 10. März 2016
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BSG 12. März 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin beantragt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX. Streit besteht über die Anknüpfung des Bezugsberufs bei geminderter Erwerbsfähigkeit infolge mehrjähriger Nichtausübung des zuletzt versicherungspflichtigen Berufs als Physiotherapeutin.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anknüpfung an die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit ohne zeitliche Begrenzung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Eine Beschränkung auf Tätigkeiten der letzten zehn Jahre ist weder gesetzlich noch durch Rechtsprechung gedeckt. Die Erwerbsfähigkeit ist wegen der Krankheiten der Klägerin im bisherigen Beruf erheblich gemindert.

Praxishinweis
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist regelmäßig auf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit abzustellen, auch wenn diese längere Zeit zurückliegt. Eine zeitliche Begrenzung der Bezugsberufsauswahl besteht nicht, sofern keine berufliche Entfremdung vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 R 27/17 R
    Entscheidungsdatum : 11. März 2019
    Amtliche Quelle :

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