BAG, Urteil vom 06.06.2007 - 4 AZR 408/06
BAG 6. Juni 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, seit 2001 bei der Beklagten nach BAT vergütet, begehrt Feststellung der Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vc bzw. hilfsweise VIb für den Zeitraum 1.8.2003 bis 31.10.2006. Streitgegenstand sind die tariflichen Anforderungen an „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ gemäß Anlage 1a BAT.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet. Die Eingruppierung in VergGr. Vc wird verneint, da die Klägerin nicht mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erbringt (§ 22 Abs. 2 BAT). Die Prüfung der VergGr. VIb (mindestens ein Fünftel selbständige Leistungen) hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht unterlassen; die Sache wird zur Nachholung dieser Prüfung zurückverwiesen. Hilfsantrag ist als Weniger im Hauptantrag enthalten (§ 308 ZPO).

Praxishinweis
Bei Eingruppierungsfeststellungen im öffentlichen Dienst ist der Antrag auf höhere Vergütungsgruppe stets auch als Antrag auf niedrigere Gruppen auszulegen. Gerichte müssen ohne gesonderten Antrag prüfen, ob niedrigere tarifliche Anforderungen erfüllt sind. Die Abgrenzung selbständiger Leistungen erfordert differenzierte Tatsachenfeststellungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 06.06.2007 - 4 AZR 408/06
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 4 AZR 408/06
    Entscheidungsdatum : 5. Juni 2007

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