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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Fachbeiträge • 10
- 1. Maklerprovision bei arglistig verschwiegenen MängelnEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Juli 2009
- 2. Verjährung eines WiederkaufsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Juli 2012
- 3. Wiederkaufsrecht zur Absicherung einer Bauverpflichtung kann bis zu 30 Jahre lang ausgeübt werdenEingeschränkter ZugriffMenold Bezler · www.menoldbezler.de · 13. Februar 2023
- 4. Jordan & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-jordan.de · 1. Januar 2019
- 5. Verjährung schuldrechtlicher VerfügungsverboteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. September 2012
- 6. Legal Update: Grundstücksverkauf durch GemeindeEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 7. BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 144/21Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 16. Dezember 2022
- 8. Anwaltskanzlei Ferner AlsdorfEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. August 2021