BGH, Urteil vom 01.08.2018 - 3 StR 651/17
BGH 1. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Drei Angeklagte werden wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§§ 29, 29a BtMG), schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) verurteilt. Streitgegenstand ist u.a. die Tatzeitpunktbestimmung und Wirkstoffmenge.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird wegen Rechtsfehlern aufgehoben: Das Landgericht verkennt, dass das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bereits mit dem Telefonat vollendet ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Die Wirkstoffmenge wurde fehlerhaft geschätzt, insbesondere bei m-CPP. Die Qualifikation des gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist unzureichend begründet. Die Personenverwechslung bei Mittäterschaft ist unbeachtlich (§ 25 Abs. 2 StGB).

Praxishinweis
Bei Betäubungsmittelhandel ist der Tatzeitpunkt frühzeitig mit ernsthaften Kaufverhandlungen anzusetzen. Wirkstoffmengen sind sorgfältig und nachvollziehbar zu ermitteln. Personenverwechslungen im Mittäterschaftskontext führen nicht zum Entfallen der Zurechnung. Qualifikationen erfordern stringent belegte Beweiswürdigung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 01.08.2018 - 3 StR 651/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 651/17
    Entscheidungsdatum : 31. Juli 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text