BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 193/16
LG München I 15. Juni 2016
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LG München I 26. Juli 2016
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BGH 27. Oktober 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Unterlassung der Nutzung einer Teileigentumseinheit, die ursprünglich als Altenpflegeheim diente, durch die Beklagte als Unterkunft für Flüchtlinge oder Arbeiter. Die Teilungserklärung untersagt Wohnzwecke, die Einheit soll jedoch als Heim oder Gemeinschaftsunterkunft genutzt werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 15 Abs. 3 WEG ist die Nutzung nach der Teilungserklärung auf nicht zu Wohnzwecken dienende Zwecke beschränkt. Die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge oder Arbeiter stellt keine Wohnnutzung dar, sondern eine heimähnliche Nutzung mit typischer Organisationsstruktur, die zulässig ist. Eine Zweckbestimmung „Altenpflegeheim“ ist nicht klar vereinbart.

Praxishinweis
Wohn- und Teileigentum schließen sich nutzungsrechtlich aus (§ 1 WEG). Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Arbeiter gelten als Heimnutzung, nicht als Wohnzweck. Teilungserklärungen müssen klare Zweckbestimmungen enthalten, um Nutzungen wirksam zu beschränken. Typisierende Störungsabwägung bleibt möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 193/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 193/16
Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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