BGH, Beschluss vom 21.01.2015 - XII ZB 324/14
BGH 21. Januar 2015

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Sachverhalt
Ein Betroffener wendet sich gegen die Verlängerung und Ausweitung seiner rechtlichen Betreuung, insbesondere der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und gerichtlichen Verfahren. Die Betreuung wurde trotz Einschränkungen vom Landgericht bestätigt.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, da § 1896 Abs. 2 BGB eine konkrete tatrichterliche Feststellung der Erforderlichkeit voraussetzt. Die bloße subjektive Unfähigkeit des Betroffenen genügt nicht; es muss eine gegenwärtige Gefahr drohenden Schadens bei eigenverantwortlicher Vermögensverwaltung oder Vertretung bestehen. Konkrete Feststellungen hierzu fehlen, insbesondere da der Betroffene vermögenslos ist und keine aktuelle Gefährdung des Lebensbedarfs vorliegt.

Praxishinweis
Für die Bestellung eines Betreuers in Vermögenssorge und Vertretung ist ein objektiver, gegenwärtiger oder potenziell jederzeit auftretender Betreuungsbedarf mit konkreter Schadensgefahr erforderlich. Zweckmäßigkeitserwägungen oder bloße Betreuungsbedürftigkeit genügen nicht. Einwilligungsvorbehalte setzen eine wirksame Betreuung voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 21.01.2015 - XII ZB 324/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 324/14
    Entscheidungsdatum : 21. Januar 2015
    Amtliche Quelle :

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