Version
1. September 2004
1. September 2004
>
Version
1. Oktober 2009
1. Oktober 2009
>
Version
5. September 2017
5. September 2017
>
Version
13. Dezember 2019
13. Dezember 2019
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.
Fachbeiträge • 16
- 1. Eigene Sachkunde des GerichtsEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt Für Strafrecht) · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 10. Juli 2016
- 2. Überwachung: Telekommunikationsüberwachung obliegt Behörde und darf nicht delegiert werdenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 12. November 2015
- 3. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va