BSG, Urteil vom 08.05.2024 - B 8 SO 3/23 R
SG Münster 30. April 2021
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LSG Nordrhein-Westfalen 15. Dezember 2022
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BSG 8. Mai 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, schwerbehindert und pflegebedürftig, benötigt wegen fehlendem Schülerspezialverkehr individuelle Taxifahrten zur Schule. Die Eltern haben die Kosten vorgelegt. Der Beklagte als Träger der Eingliederungshilfe verweigert die Kostenerstattung mit Verweis auf elterliche Zumutbarkeit und Zuständigkeit des Schulträgers.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Erstattung der Taxikosten als Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 SGB XII a.F. Die Hilfe ist unabhängig von Einkommen und Vermögen zu gewähren, da behinderungsbedingt notwendige Schulbeförderung nicht zum Lebensunterhalt zählt. Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers besteht, da kein Schülerspezialverkehr angeboten wird und elterliche Beförderung unzumutbar ist.

Praxishinweis
Bei fehlendem Schülerspezialverkehr ist der Eingliederungshilfeträger verpflichtet, behinderungsbedingte individuelle Schulbeförderungskosten unabhängig von Einkommen und Vermögen zu übernehmen. Ein Verweis auf elterliche Zumutbarkeit oder Zuständigkeit des Schulträgers ist unzulässig, wenn keine zumutbare Alternative besteht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.05.2024 - B 8 SO 3/23 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 3/23 R
    Entscheidungsdatum : 7. Mai 2024
    Amtliche Quelle :

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