BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
BVerfG 20. Oktober 1992

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Filmverleih legt eine geschnittene Videokassette des Horrorfilms „Tanz der Teufel“ der FSK zur Kennzeichnung vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung der Kassette wegen Verstoßes gegen § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB („Gewaltdarstellung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise“). Die Vorinstanzen bestätigen die Einziehung.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG hält § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „in einer die Menschenwürde verletzenden Weise“ für verfassungsgemäß bestimmbar, verneint jedoch die verfassungskonforme Auslegung der Vorgerichte. Die Einziehung verletzt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 2 GG, da die Gerichte das Merkmal zu unbestimmt und weit auslegten und die Einziehung als Vorzensur im Kennzeichnungsverfahren unzulässig ist.

Praxishinweis
§ 131 StGB ist verfassungsgemäß, erfordert aber eine engere Auslegung des Menschenwürde-Merkmals. Einziehung von Filmen im Kennzeichnungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Antragsteller bereits über die Verbreitung entschieden hat. Vorzensur durch Einziehung bei bloßer Kennzeichnungsantragstellung verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 698/89
Entscheidungsdatum : 19. Oktober 1992
Amtliche Quelle :

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