BGH, Beschluss vom 08.05.2017 - GSSt 1/17
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Angeklagten werden wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 242, 243, 259, 260 StGB) in mehreren Fällen verurteilt. Die genaue Tatbeteiligung ist unklar, weshalb das Landgericht eine gesetzesalternative Verurteilung ausspricht. Gleichzeitig steht die Frage der Geldwäsche (§ 261 StGB) im Raum.

Entscheidungsgründe
Der Große Senat bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung (Wahlfeststellung) als prozessuale Entscheidungsregel, die nicht dem strengen Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegt. Die Wahlfeststellung ist zulässig, wenn sicher ist, dass eine der Alternativen verwirklicht wurde, aber nicht welche genau. Ein Schuldspruch wegen Geldwäsche schließt die Wahlfeststellung nicht aus, jedoch hat die Beteiligung an der Katalogvortat Vorrang (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB). Die Strafzumessung erfolgt nach der mildesten in Betracht kommenden Strafe.

Praxishinweis
Die gesetzesalternative Verurteilung bei gewerbsmäßigem Diebstahl oder Hehlerei bleibt zulässig und ist bei unklarer Tatbeteiligung anzuwenden. Ein gleichzeitiger Schuldspruch wegen Geldwäsche ist ausgeschlossen, wenn die Katalogvortat sicher verwirklicht ist. Die Strafzumessung orientiert sich an der milderen Alternative.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.05.2017 - GSSt 1/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : GSSt 1/17
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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