BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - 4 StR 528/13
BGH 28. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte entwendet amtliche Kfz-Kennzeichen, bringt diese an einem nicht zugelassenen Fahrzeug an und begeht mit diesem eine schwere räuberische Erpressung. Bei der Flucht verursacht er einen schweren Verkehrsunfall. Er wird wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt eine materielle Tatmehrheit nicht an, sondern wertet das Anbringen und die Nutzung der falschen Kennzeichen als eine einheitliche Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Die schwere räuberische Erpressung steht in Tateinheit mit der Urkundenfälschung, da die Fluchtfahrt der Sicherung der Beute dient. Die Tatmehrheit wird aufgehoben, der Schuldspruch entsprechend geändert.

Praxishinweis
Bei Verknüpfung von Urkundenfälschung mit weiteren Delikten im Rahmen eines einheitlichen Tatplans ist eine materielle Verklammerung zu prüfen. Fluchthandlungen nach Vollendung einer schweren räuberischen Erpressung können Tateinheit begründen, wenn sie der Sicherung der Beute dienen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - 4 StR 528/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 528/13
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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