BGH, Urteil vom 14.03.2014 - V ZR 115/13
AG Köln 11. Oktober 2011
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AG Köln 26. Juni 2012
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LG Köln 28. März 2013
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BGH 14. März 2014
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BGH 9. Mai 2014

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Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung, die der Mieter geräumt hat. Die Beklagte, Lebensgefährtin des Mieters, verweigert die Herausgabe. Die Kläger erwirken ein Versäumnisurteil und räumen zwangsweise, erklären später Erledigung, widerrufen diese jedoch im Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass der Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB durch die zwangsweise Räumung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel nicht erledigt ist. Besitzverlust infolge Zwangsvollstreckung führt nicht zum Wegfall der Vindikationslage. Die Beklagte hat kein Recht zum Besitz dargelegt, sodass der Herausgabeanspruch weiterhin besteht.

Praxishinweis
Die zwangsweise Räumung aus vorläufig vollstreckbarem Titel beseitigt den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nicht. Besitzverlust durch Zwangsvollstreckung führt nicht zur Erledigung der Hauptsache. Besitzer muss im Prozess ein Recht zum Besitz substantiiert vortragen und beweisen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 14.03.2014 - V ZR 115/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 115/13
    Entscheidungsdatum : 14. März 2014
    Amtliche Quelle :

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