BSG, Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R
LSG Baden-Württemberg 14. Dezember 2016
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BSG 19. Dezember 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin, ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, verlangt von der beklagten Krankenkasse Zahlung von 2.716,41 Euro für eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung (DRG B44B, OPS 8-550.1) bei einer verstorbenen Versicherten. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf unzureichende Dokumentation und verweigert Einsicht in vollständige Behandlungsunterlagen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 62, 120, 128 SGG), indem es ihr Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen verweigert, obwohl diese entscheidungsrelevant sind. Die Beklagte kann sich nicht auf die Kenntnis des MDK berufen. Zudem erfüllt die Klägerin die Dokumentationsanforderungen des OPS 8-550.1 nicht, insbesondere fehlt die wöchentliche, teamübergreifende Dokumentation der Behandlungsergebnisse und Therapieziele.

Praxishinweis
Krankenhäuser dürfen Behandlungsunterlagen ohne Einwilligung des Versicherten zu Beweiszwecken vorlegen, müssen aber der Krankenkasse Einsicht gewähren, um das rechtliche Gehör zu wahren. Die Abrechnung geriatrischer frührehabilitativer Komplexleistungen setzt eine detaillierte, wöchentliche Dokumentation der interdisziplinären Teambesprechungen voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 19/17 R
    Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2017
    Amtliche Quelle :

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