BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VIa ZR 1539/22
BGH 26. März 2024

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Diesel-Pkw mit Motor der Beklagten. Das Fahrzeug wurde 2016 erworben und weiterverkauft. Klage und Berufung bleiben erfolglos. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren in der Revision weiter.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird mangels Zulassungsgrund und Aussicht auf Erfolg gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV besteht nicht, da die Beklagte als Motorherstellerin keine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt und keine Sonderpflicht trifft. Sittenwidrige Schädigung nach §§ 826, 31 BGB wird verneint.

Praxishinweis
Schadensersatzansprüche gegen Motorhersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen scheitern regelmäßig, wenn keine eigene Pflichtverletzung oder Beteiligung an der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Die Rechtsprechung differenziert strikt zwischen Fahrzeug- und Motorhersteller.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VIa ZR 1539/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1539/22
    Entscheidungsdatum : 26. März 2024
    Amtliche Quelle :

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