BAG, Urteil vom 26.11.2025 - 5 AZR 239/24
ArbG Dortmund 30. November 2023
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LAG Hamm 27. August 2024
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BAG 26. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, seit 2015 bei der Beklagten beschäftigt, lehnt einen neuen Arbeitsvertrag mit 4 % höherem Grundlohn ab. Ab Januar 2023 erhöht die Beklagte den Grundlohn der Neuvertragsnehmer um 5 %. Die Klägerin verlangt auf Basis des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine entsprechende Erhöhung der Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG.

Entscheidungsgründe
Das BAG erkennt einen Anspruch der Klägerin auf die 5%-ige Lohnerhöhung bei der Entgeltfortzahlung. Die Klägerin befindet sich in einer vergleichbaren Lage zu den Neuvertragsarbeitnehmern, da die Leistung an alle Arbeitnehmer gerichtet ist. Die unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt, da der Zweck der Lohnerhöhung nicht in der Anreizsetzung zur Vertragsunterzeichnung, sondern in der Gegenleistung für Arbeit liegt (§ 611a BGB).

Praxishinweis
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schützt Arbeitnehmer bei einheitlichen Lohnerhöhungen, auch bei unterschiedlichen Vertragsmodellen. Arbeitgeber müssen legitime, zweckgebundene Gründe für Differenzierungen darlegen, sonst drohen Nachzahlungsansprüche bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.11.2025 - 5 AZR 239/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 239/24
Entscheidungsdatum : 25. November 2025
Amtliche Quelle :

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