BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - VII ZB 56/18
BGH 7. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Gläubiger betreibt Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuld über 15.000 EUR mit Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung. Die Urkunde enthält eine Klausel, wonach eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Nachweis der Fälligkeit erteilt werden kann. Die Schuldnerin rügt die Unzulässigkeit der Vollstreckungsklausel.

Entscheidungsgründe
§ 1193 Abs. 1 BGB begründet eine Vollstreckungsbedingung nach § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Ein Nachweisverzicht in der Urkunde ist prozessual zulässig und führt zur Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO). Materielle Wirksamkeit des Nachweisverzichts ist im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen.

Praxishinweis
Notarielle Vollstreckungsklauseln mit Nachweisverzicht sind im Klauselerteilungsverfahren zu beachten. Materielle Einwendungen gegen den Nachweisverzicht müssen im Vollstreckungsabwehrverfahren oder durch Gestaltungsklage geltend gemacht werden, nicht im Klauselerinnerungsverfahren (§ 732 ZPO).

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - VII ZB 56/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZB 56/18
    Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2020
    Amtliche Quelle :

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