BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R
SG Fulda 30. November 2016
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LSG Hessen 9. Mai 2018
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BSG 4. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter, begehrt die Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII. Die Kosten wurden vom Beklagten abgelehnt, da der Kläger trotz Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII zur Tragung der Kosten für zumutbar gehalten wurde.

Entscheidungsgründe
Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zur Erforderlichkeit der Kosten und zur Zumutbarkeit der Kostentragung vorliegen. Maßgeblich ist der Fälligkeitsmonat der Kosten (§ 74, § 85, § 87 Abs. 3 SGB XII). Die Zumutbarkeit umfasst auch die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung, nicht nur das Monatseinkommen.

Praxishinweis
Bei Bestattungskostenansprüchen ist auf vollständige Feststellungen zur Erforderlichkeit und individuellen Zumutbarkeit zu achten. Die Prüfung muss das Monatsprinzip beachten, aber auch die wirtschaftliche Belastbarkeit über den Fälligkeitsmonat hinaus, insbesondere Ratenzahlungsoptionen, berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 10/18 R
    Entscheidungsdatum : 3. April 2019
    Amtliche Quelle :

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