BGH, Urteil vom 25.09.2013 - VIII ZR 206/12
BGH 25. September 2013

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Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen Gebrauchtwagen inklusive einjähriger Gebrauchtwagengarantie gegen Entgelt. Die Garantiebedingungen schließen Garantieansprüche aus, wenn Wartungsarbeiten nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Der Kläger ließ eine Wartung in einer freien Werkstatt vornehmen und macht dennoch Garantieansprüche wegen eines Motorschadens geltend.

Entscheidungsgründe
Die Klausel in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB, da die Garantie entgeltlich gewährt wurde (§ 307 Abs. 1 BGB). Die pauschale Leistungsverweigerung bei Verstoß gegen Wartungspflichten ohne Ursachenzusammenhang ist unangemessene Benachteiligung und daher unwirksam.

Praxishinweis
Formularmäßige Wartungsklauseln in entgeltlichen Gebrauchtwagengarantien sind nur wirksam, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wartungsverstoß und Schaden besteht. Eine generelle Ausschlussklausel benachteiligt den Garantienehmer unangemessen und ist nicht durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.09.2013 - VIII ZR 206/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 206/12
Entscheidungsdatum : 25. September 2013
Amtliche Quelle :

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