BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
BVerfG 24. März 2021
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BVerfG 22. Dezember 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Kläger rügen die Unzulänglichkeit des Bundes-Klimaschutzgesetzes (insb. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 3 KSG i.V.m. Anlage 2) sowie das Unterlassen weitergehender Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion. Sie berufen sich auf Verletzungen grundrechtlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 14 GG und Art. 20a GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt Schutzpflichten des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG zum Klimaschutz, verneint jedoch eine Verletzung durch die bis 2030 geregelten Emissionsmengen. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG sind verfassungswidrig, weil sie keine hinreichenden Vorkehrungen für die Emissionsminderungen nach 2030 enthalten, die zur Schonung künftiger Freiheitsrechte erforderlich sind. Art. 20a GG verpflichtet zu einem verfassungskonformen Klimaschutzgebot mit internationaler Dimension und justiziabler Wirkung.

Praxishinweis
Gesetzgeber muss bis 31.12.2022 die Fortschreibung der Minderungsziele ab 2031 verfassungsgemäß regeln. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen, transparenten und verbindlichen Planung klimaneutraler Entwicklungspfade zur Vermeidung unverhältnismäßiger Freiheitsbeschränkungen künftiger Generationen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2656/18
    Entscheidungsdatum : 23. März 2021
    Amtliche Quelle :

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