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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.04.2005 - 8 WF 30/05 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Naumburg |
| Aktenzeichen : | 8 WF 30/05 |
| Entscheidungsdatum : | 18. April 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
RegelbetragVO der Ost-Wert § 2
Vorinstanz
AG Schönebeck; 10.02.2005; 5 F 382/04
Leitsatz
Der 2. Familiensenat gibt seine bisherige Rechtsprechung der Kindergeldanrechung aufgrund der Entscheidung des BGH vom 9.2.2005, Az. XII ZB 48/04 (FamRZ 2005, 611) auf.
Bezugswert ist im Falle des § 2 RegelbetragVO der Ost-Wert. Die Anrechnung des Kindergeldes erfolgt mit der Formel:
Beispiel:
Unterhalt 188 Euro + hälftige Kindergeld 77 Euro 265 Euro ./. 135 % Regelbetrag 254 Euro = anrechenbares Kindergeld 11 Euro
Beim Ergebnis 0 oder negativ entfällt eine Anrechung
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Tenor
8 WF 30/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
Gründe
Die Beschwerde des Klägers wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 10.2.2005 zurückgewiesen. Der Senat verweist ergänzend auf die Entscheidung des BGH vom 9.2.2005 (Az. XII ZB 48/04). Der 2. Familiensenat hat aufgrund der Divergenzentscheidung des BGH seine anderslautende Rechtsprechung aufgegeben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, da die Begründetheit der Beschwerde erst aufgrund der erst späteren Entscheidung des BGH entfallen ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.