BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.07.2013 - 1 BvR 1623/11
BVerfG 18. Juli 2013
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BVerfG 4. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt in einem selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494a ZPO die Berichtigung des Passivrubrums von der VerwaltungsGmbH auf die Eigentümergemeinschaft. Das Landgericht lehnt die Berichtigung nach § 319 ZPO ab, obwohl ein Übertragungsfehler des Gerichts vorliegt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und effektiven Rechtsschutzes. Die Rubrumsberichtigung sei geboten, da der Kläger die Eigentümergemeinschaft eindeutig benannt hat und kein Parteiwechsel vorliegt. Der Übertragungsfehler darf nicht zu Verfahrensnachteilen führen.

Praxishinweis
Gerichte müssen Übertragungsfehler im Rubrum im selbständigen Beweisverfahren nach § 319 ZPO von Amts wegen oder auf Antrag korrigieren, wenn die tatsächliche Partei eindeutig feststeht. Andernfalls droht eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und faires Verfahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.07.2013 - 1 BvR 1623/11
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1623/11
    Entscheidungsdatum : 17. Juli 2013
    Amtliche Quelle :

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