BGH, Urteil vom 27.04.2016 - IV ZR 372/15
OLG Frankfurt 9. Juli 2015
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BGH 27. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag. Die Beklagte trat wegen grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten gemäß § 19 VVG vom Vertrag zurück. Der Kläger hatte frühere Behandlungen nicht vollständig angegeben, obwohl er auf die Folgen gemäß § 19 Abs. 5 VVG belehrt wurde.

Entscheidungsgründe
Das Rücktrittsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit ist nicht durch § 19 Abs. 4 VVG ausgeschlossen, nur weil Versicherungsschutz im Basistarif besteht. Der Basistarif stellt keinen „anderen Vertrag“ i.S.d. § 19 Abs. 4 VVG dar. Die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG ist wirksam, auch wenn nicht explizit auf rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes bei Vertragsanpassung hingewiesen wird.

Praxishinweis
Versicherer können bei grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung wirksam zurücktreten, auch wenn ein Basistarifanspruch besteht. Die Belehrung muss drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich umfassend sein, eine „Doppelbelehrung“ ist zulässig und erhöht die Rechtssicherheit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 27.04.2016 - IV ZR 372/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 372/15
    Entscheidungsdatum : 26. April 2016
    Amtliche Quelle :

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