BFH, Urteil vom 27.11.2013 - II R 25/12
FG Münster 29. März 2012
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BFH 27. November 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin erhält von ihrem Lebensgefährten ein zinsloses Darlehen zur Ablösung eines Bankdarlehens. Das Finanzamt besteuert den daraus resultierenden Nutzungsvorteil als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Klägerin bestreitet die Freigebigkeit und die Höhe des Zinssatzes.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die zinslose Darlehensgewährung eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt, da keine Gegenleistung vorliegt. Die Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schließt die Steuerpflicht nicht aus. Der Nutzungsvorteil ist nach § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5 % zu bewerten, sofern kein marktüblicher niedrigerer Zinssatz nachgewiesen wird.

Praxishinweis
Zinslose Darlehen zwischen Lebensgefährten sind schenkungsteuerpflichtig, auch bei eheähnlicher Gemeinschaft. Die Bewertung des Nutzungsvorteils erfolgt grundsätzlich mit 5,5 % Jahreszins, abweichende niedrigere marktübliche Zinssätze sind nachzuweisen. Gegenleistungen müssen in Geld bewertbar sein, um Freigebigkeit auszuschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 27.11.2013 - II R 25/12
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 25/12
Entscheidungsdatum : 27. November 2013
Amtliche Quelle :

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