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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2002 - 9 WF 215/01 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Brandenburg |
| Aktenzeichen : | 9 WF 215/01 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Februar 2002 |
Vollständiger Text
Normenkette
BRAGO § 8 BRAGO § 9 BRAGO § 9 Abs. 2 GKG § 25 Abs. 3 FGG § 33 KostO § 119 Abs. 2
Vorinstanz
AG Oranienburg; 28.09.2001; 31 F 232/00
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Tenor
9 WF 215/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Rechtsanwältin Frommherz vom 11. Oktober 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. September 2001 durch
die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Amtsgericht ... und den Richter am Landgericht ...
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 385,51 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG richtet sich der Gegenstandswert gemäß § 119 Abs. 2 KostO nach dem angedrohten bzw. festgesetzten Zwangsgeld. Dieser Wert ist auch für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend, §§ 8, 9 BRAGO.
Da den Parteien anläßlich der getroffenen Umgangsregelung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM angedroht worden war und der Antragsteller nunmehr die Festsetzung dieses Zwangsgeldes begehrt hat, kann sich der Wert des Verfahrens auch nur danach bestimmen, so dass die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts keinen Erfolg haben konnte.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es gemäß § 25 Abs. 4 GKG nicht.