BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
LG Bielefeld 23. September 2009
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BGH 12. Januar 2011
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BGH 3. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter und erhielten eine Betriebskostenabrechnung mit Guthaben. Nachträglich korrigierte die Beklagte die Abrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 556 Abs. 3 BGB) zu Lasten der Kläger und buchte den Differenzbetrag ein. Die Kläger verlangen Rückzahlung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Korrektur der Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist ist zulässig (§ 556 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB). Eine vorbehaltlose Gutschrift begründet kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das spätere Nachforderungen ausschließt. Die Ausschlussfristen des § 556 Abs. 3 BGB gewährleisten Rechtssicherheit und schließen weitergehende Ansprüche nicht aus.

Praxishinweis
Vermieter können Betriebskostenabrechnungen innerhalb der gesetzlichen Frist korrigieren, auch wenn bereits Guthaben gutgeschrieben wurde. Vorbehaltlose Zahlungen oder Gutschriften begründen kein bindendes Schuldanerkenntnis, sodass Nachforderungen zulässig bleiben. Fristgerechte Korrekturen sind daher rechtlich wirksam.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 296/09
    Entscheidungsdatum : 11. Januar 2011
    Amtliche Quelle :

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