BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
FG Niedersachsen 25. November 2009
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BVerfG 8. September 2010
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FG Niedersachsen 21. August 2013
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BVerfG 7. Juni 2023

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Streitjahr 2007 gemäß § 3 SolZG 1995. Er rügt die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes wegen angeblicher Gleichheitsverletzungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und der dauerhaften Erhebung einer Ergänzungsabgabe (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig, da dieses die Verfassungsmäßigkeit des § 3 SolZG 1995 nicht hinreichend geprüft und die Entscheidungserheblichkeit nicht überzeugend dargelegt hat. Insbesondere fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Ergänzungsabgabe und der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch § 35 EStG, § 34c EStG und § 26 KStG. Die dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlags ist verfassungsgemäß, solange ein Bundesmehrbedarf besteht.

Praxishinweis
Vorlagen zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes bedürfen einer umfassenden und differenzierten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und der Entscheidungserheblichkeit. Die Rechtsprechung bestätigt die Zulässigkeit der dauerhaften Ergänzungsabgabe bei bestehendem Bundesmehrbedarf und die Akzessorietät der Bemessungsgrundlage.

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Fachbeiträge32

  • 1BVerfG: Solidaritätszuschlag bleibtEingeschränkter Zugriff
    www.lto.de · 23. September 2010

  • 2BVerfG: Solidaritätszuschlag bleibtEingeschränkter Zugriff
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  • 3Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 6/14
Entscheidungsdatum : 7. Juni 2023
Amtliche Quelle :

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