BGH, Beschluss vom 08.12.2009 - 5 StR 449/09
BGH 8. Dezember 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen fünffachen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Er leidet seit Jugend an Epilepsie, die Art und Schwere der Erkrankung sowie deren Einfluss auf die Schuldfähigkeit wurden im Urteil nicht hinreichend geprüft. Die Revision richtet sich gegen die fehlende Auseinandersetzung mit der Schuldfähigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, da die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) nicht geprüft hat, obwohl konkrete Anhaltspunkte für eine epilepsiebedingte Wesensveränderung vorliegen. Eine erneute Sachverständigenbegutachtung ist erforderlich, um auch die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB abschließend zu klären.

Praxishinweis
Bei Verurteilungen epilepsiekranker Angeklagter ist eine umfassende Prüfung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB zwingend. Fehlt diese, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Beweisaufnahme unter Einbeziehung eines Sachverständigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 08.12.2009 - 5 StR 449/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 449/09
    Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2009
    Amtliche Quelle :

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