BFH, Urteil vom 13.08.2020 - VI R 1/17
FG Düsseldorf 4. November 2016
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BFH 13. August 2020
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FG Düsseldorf 12. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin als Fahrzeughalterin zahlt Verwarnungsgelder gemäß § 56 OWiG für Parkverstöße ihrer Fahrer, ohne diese Bußgelder für andere Verkehrsverstöße zu übernehmen. Das Finanzamt qualifiziert diese Zahlungen als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer, was die Klägerin bestreitet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das FG-Urteil auf und verweist zurück, da die Zahlung der Verwarnungsgelder eine eigene Verbindlichkeit der Klägerin als Halterin darstellt (§ 56 OWiG). Ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer liegt nur vor, wenn ein realisierbarer Rückgriffsanspruch gegen diese besteht (§ 19 EStG, § 397 BGB). Die Frage des Rückgriffs ist erneut zu prüfen.

Praxishinweis
Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber begründet nicht automatisch Arbeitslohn. Entscheidend ist das Vorliegen eines vertraglichen oder gesetzlichen Rückgriffsanspruchs gegen den Arbeitnehmer. Arbeitgeber sollten ihre Regressansprüche klar regeln und dokumentieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 13.08.2020 - VI R 1/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 1/17
Entscheidungsdatum : 12. August 2020
Amtliche Quelle :

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