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1. Januar 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
(2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.
Fachbeiträge • 77
- 1. BGH bestätigt wiederholt die Wirksamkeit eines BehindertentestamentsEingeschränkter Zugriffwww.anwalt-in-recklinghausen.de · 26. Juni 2023
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- 7. Zum einzusetzenden Vermögen eines Betreuten für die Vergütung seines BerufsbetreuersEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 7. Juli 2019
- 8. Zum Vergütungsanspruch des Betreuers bei Mittellosigkeit des BetreutenEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 26. Juli 2019
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/12404 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11617 - Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Haftpflicht ehrenamtlicher BetreuerBundestag Drucksachen · 15. August 2019
- 2. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 3. 19/17810 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Situation unbegleiteter Minderjähriger in DeutschlandBundestag Drucksachen · 5. März 2020
- 4. 19/27287 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/24445 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24638 - Selbstbestimmte Vorsorge in Gesundheitsangelegenheiten stärkenBundestag Drucksachen · 3. März 2021