BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 210/13
LG Marburg 13. Juni 2012
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OLG Frankfurt 1. August 2013
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BGH 25. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Mängelansprüche und Vorschusszahlung gem. § 637 BGB wegen angeblich mangelhafter Fliesenfugen in zwei Studentenwohnheimen nach Abnahme. Die Beklagte bestreitet Mangelhaftigkeit und beruft sich auf unsachgemäße Reinigung als Schadensursache.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da Mangelhaftigkeit nach § 633 BGB nur zum Abnahmezeitpunkt zu beurteilen ist. Nachträgliche Schäden begründen keinen Mangel. Eine Hinweispflicht der Beklagten zur Reinigung mit bestimmten Mitteln begründet keine Mängelhaftung (§§ 634, 635 BGB). Verjährung gem. §§ 194 ff. BGB ist nicht eingetreten.

Praxishinweis
Für Mängelansprüche ist der Zustand bei Abnahme maßgeblich. Nachträgliche Beschädigungen begründen keine Haftung. Die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten begründet keine Mängelhaftung. Verjährungsfristen können durch Verhandlungen und selbständiges Beweisverfahren gehemmt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 210/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 210/13
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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