BGH, Versäumnisurteil vom 12.09.2017 - X ZR 102/16
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LG Düsseldorf 28. Oktober 2016
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BGH 12. September 2017
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BGH 12. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger fordern von der Beklagten Ausgleichsleistungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO wegen einer über siebenstündigen Flugverspätung. Der Flug wurde unter der Flugnummer der Beklagten durchgeführt, jedoch im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit Flugzeug und Besatzung eines Dritten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO passivlegitimiert, da sie den Flug trotz Wet-Lease selbst durchführt. Die FluggastrechteVO verfolgt den Zweck der effektiven Durchsetzung von Fluggastrechten, weshalb der Mieter des Flugzeugs die Ansprüche zu erfüllen hat. Die Verpflichtung zur Fluggastbelehrung nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO bleibt bestehen, auch wenn nach Art. 11 VO 2111/2005 der Vermieter als ausführendes Unternehmen genannt wird.

Praxishinweis
Bei Wet-Lease-Flügen haftet das buchende Luftfahrtunternehmen für Fluggastrechteansprüche, nicht der Vermieter. Es besteht eine Pflicht zur klaren Belehrung des Fluggasts über die eigene Schuldnerschaft nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO, um Verwirrung durch die Identitätsmitteilung nach VO 2111/2005 zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 12.09.2017 - X ZR 102/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 102/16
Entscheidungsdatum : 11. September 2017
Amtliche Quelle :

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