BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16
BGH 23. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die allein sorgeberechtigte Mutter lebt mit dem Kind und ihrem Lebensgefährten, der mehrfach wegen sexuellem Missbrauch verurteilt wurde, in einem Haushalt. Das Jugendamt beantragt Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls gegen die Gefährdung durch den Lebensgefährten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 Abs. 1 BGB bei einer konkreten, wenn auch nicht überwiegenden Rückfallgefahr (ca. 30 %) des Lebensgefährten. Weisungen nach § 1666 Abs. 3 und 4 BGB sind verhältnismäßig, geeignet und erforderlich, um die Gefahr abzuwenden, ohne die elterliche Sorge teilweise zu entziehen.

Praxishinweis
Maßnahmen nach § 1666 BGB können auch bei nicht überwiegender, aber erheblicher Gefährdung durch Dritte im Haushalt ergehen. Die Verhältnismäßigkeit erfordert milde Mittel vor Sorgerechtsentzug; Kontrollmaßnahmen und Weisungen an Eltern und Dritte sind zulässige Instrumente zum Schutz des Kindeswohls.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 149/16
Entscheidungsdatum : 22. November 2016
Amtliche Quelle :

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