BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17
LG Bayreuth 20. Dezember 2016
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BGH 8. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2015 einen Neuwagen VW Tiguan 2.0 TDI mit unzulässiger Abschalteinrichtung zur Stickoxidreduktion. Die Beklagte verweigert Ersatzlieferung mit Hinweis auf Modellwechsel und unterschiedliche technische Merkmale des Nachfolgemodells. Streitgegenstand ist der Anspruch auf Ersatzlieferung mangelfreier Sache (§§ 434, 439 BGB).

Entscheidungsgründe
Das Fahrzeug weist wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG) einen Sachmangel auf. Die Ersatzlieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells ist grundsätzlich möglich, da die Beschaffungspflicht des Verkäufers nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) gleichartige und gleichwertige Sachen umfasst. Ein Modellwechsel schließt Ersatzlieferung nicht aus; Unverhältnismäßigkeit der Kosten ist gesondert nach § 439 Abs. 4 BGB zu prüfen.

Praxishinweis
Bei Mängeln durch unzulässige Abschalteinrichtungen besteht Anspruch auf Ersatzlieferung auch eines technisch abweichenden Nachfolgemodells. Die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf ist für die Ersatzlieferung unbeachtlich. Kostenfragen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB zu beurteilen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 225/17
    Entscheidungsdatum : 7. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text