Version
1. Juli 2014
1. Juli 2014
>
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.
Fachbeiträge • 17
- 1. Betreuung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. November 2018
- 2. Betreuung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Februar 2016
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Mai 2026
- 4. BetreuungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Oktober 2025
- 5. rechtliches Gehör 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Februar 2023
- 6. SachverständigengutachtenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. März 2026
- 7. Kommentar zum Betreuungsrecht und UnterbringungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.cfmueller.de
- 8. VormundschaftsrechtEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/