Version
1. Juli 2014
1. Juli 2014
>
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.
Fachbeiträge • 15
- 1. Das Sachverständigengutachten im BetreuungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Januar 2015
- 2. Betreuungsverfahren 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. August 2015
- 3. Betreuung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Februar 2016
- 4. BetreuungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Oktober 2025
- 5. Sachverständigengutachten 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Mai 2015
- 6. VormundschaftsrechtEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. NotvertretungEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. Online-RedaktionEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. September 2022