BGH, Urteil vom 26.10.2022 - 2 StR 23/22
BGH 26. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte tötete das alkoholkranke Tatopfer durch Würgen, nachdem dieses ihn mit einem Hammer angegriffen hatte. Beide konsumierten gemeinsam große Mengen Alkohol. Der Angeklagte leidet an Alkoholabhängigkeit, befand sich in einem mittelgradigen Rausch und nahm den Tod billigend in Kauf.

Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten wird gemäß § 344 Abs. 2 StPO verworfen. Das Landgericht bejaht einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Alkoholabhängigkeit (§ 64 StGB) und der Tat, da die Alkoholisierung mitursächlich für die Tatbegehung war. Die Schuldfähigkeit ist trotz Rausches nicht erheblich gemindert. Die Gefahrenprognose für weitere hangbedingte Straftaten rechtfertigt die Maßregelvollzugsanordnung.

Praxishinweis
Bei alkoholabhängigen Tätern kann ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Tatbegehung die Anordnung von Maßregeln nach § 64 StGB rechtfertigen, auch wenn keine erhebliche Schuldminderung vorliegt. Ein vorausgegangener Angriff des Opfers entbindet nicht von der Mitursächlichkeit der Abhängigkeit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.10.2022 - 2 StR 23/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 23/22
    Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2022
    Amtliche Quelle :

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