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Über die Entscheidung
| Zitat : | KG, Entscheidung vom 31.01.2011 - 5 W 275/10 |
|---|---|
| Gericht : | KG |
| Aktenzeichen : | 5 W 275/10 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Januar 2011 |
Vollständiger Text
Normenkette
Tenor
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 5 W 275/10
08.03.2011
96 O 157/10 Landgericht Berlin
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung XXX hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch XXX am 08. März 2011 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostengrundentscheidung in Ziff. 3 des Beschlusses der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2010 - 96 O 157/10 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 600 EUR.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, § 99 Abs. 1 ZPO. Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
1. Vorliegend sind der Antragstellerin Verfahrenskosten in Höhe von 1/6 auferlegt worden, weil ihr im Wege eines Eilverfahrens gestellter Unterlassungsantrag teilweise zurückgewiesen worden ist. Gegen diese Teil-Zurückweisung in der Hauptsache ist die Antragstellerin nicht vorgegangen. Ihre sofortige Beschwerde ist ausdrücklich beschränkt auf die Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Beschlusses (soweit der Antragstellerin nachteilig). Auch wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch auf die Kostenentscheidung beschränkt eingelegt hat, stand es der Antragstellerin frei, sich im Wege des Beschwerdeverfahrens nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO gegen die Teil-Zurückweisung in der Hauptsache zu wehren. In derartigen Fallgestaltungen lässt § 99 Abs. 1 ZPO eine isolierte Anfechtung allein der Kostenentscheidung nicht zu.
2. Ein gesetzlich anerkannter Ausnahmefall gem. § 91a Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 99 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Weder haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (erst recht nicht hinsichtlich der landgerichtlichen Teil-Zurückweisung in der Hauptsache), noch hat die Antragstellerin auch nur teilweise ihren Verfügungsantrag zurückgenommen. Vorliegend ist die Hauptsache auch hinsichtlich der landgerichtlichen Teil-Zurückweisung nicht durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt worden, § 99 Abs. 2 ZPO. Das einem Anerkenntnis verfahrensrechtlich gleichstehende Abschlussschreiben des Antragsgegners (in Verbindung mit dem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch) bezog sich allein auf den Teil des Unterlassungsantrages, mit dem die Antragstellerin in der Hauptsache erfolgreich war und hinsichtlich dessen der Antragsgegner die Abschlusserklärung abgegeben hat. Nur hinsichtlich einer hierzu ergangenen (auf dem Anerkenntnis beruhenden), der Antragstellerin nachteiligen Kostenentscheidung hätte eine isolierte Kostenanfechtung durch die Antragstellerin in Betracht kommen können. Daran fehlt es aber vorliegend. Im Hinblick auf die der Antragstellerin mögliche Anfechtung der Teil-Zurückweisung in der Hauptsache (und in diesem Zusammenhang gegebenen Überprüfung der auf der Teil-Zurückweisung in der Hauptsache beruhenden Kostenentscheidung) kommt auch eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht in Betracht. § 99 Abs. 1 ZPO will eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade vermeiden, wenn eine Anfechtung in der Hauptsache möglich ist, die insoweit belastete Partei davon aber keinen Gebrauch machen will.
II. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.