BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02
BGH 19. Juli 2004

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen, die zu einem Aktienkauf auf falscher Tatsachengrundlage führten. Die Gesellschaft ist insolvent, der Kläger hat die Klage gegen sie zurückgenommen.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt Schadensersatzansprüche gem. § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch bewusst falsche Ad-hoc-Mitteilungen. Prospekthaftung (§§ 823 Abs. 2, 15 WpHG a.F.) und Ansprüche aus Schutzgesetzen werden verneint. Die Vorstände handelten mit Eventualvorsatz und verfolgten eigene Zwecke durch Kursmanipulation.

Praxishinweis
Vorstände haften persönlich nach § 826 BGB für irreführende Ad-hoc-Mitteilungen, auch bei Ausschluss der Prospekthaftung und Schutzgesetzhaftung. Anleger können Naturalrestitution in Form Rückabwicklung gegen Übertragung der Aktien verlangen. Vorsatz genügt als Eventualdolus.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : II ZR 402/02
    Entscheidungsdatum : 19. Juli 2004
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text