BVerwG
8. November 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2005 - 3 B 150/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 150/05 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 10.10.2005; VGH 4 S 1461/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.