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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 12.11.2025 - 28 W (pat) 35/21 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 35/21 |
| Entscheidungsdatum : | 11. November 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 35/21
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 104 855.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2025 durch die Richterin Lachenmayr- Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:121125B28Wpat35.21.0
Gründe
I. Die Wortfolge Die Alleslöser.
ist am 12. April 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und beansprucht aktuell Schutz für nachfolgende Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Event Marketing; Dienstleistungen einer Event-Agentur, nämlich Organisation von Ausstellungen oder Veranstaltungen für Geschäfts- oder Werbezwecke; Organisation und Durchführung von geschäftlichen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu Reklame- und Werbezwecken; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke, insbesondere von Firmenveranstaltungen, Geschäftseröffnungen, Modeveranstaltungen, Jubiläumsveranstaltungen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs-, Bildungs- und sportliche Zwecke, insbesondere von Firmenveranstaltungen, Modeveranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Workshops, Seminaren, Teambuilding-Veranstaltungen, Shows, Kulturveranstaltungen; Beratung in Bezug auf Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs-, Bildungs- und sportliche Zwecke, insbesondere Planung von Special-Events; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für die Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs-, Bildungs- und sportliche Zwecke; Vermietungsdienste in Bezug auf Tontechnik, insbesondere Lautsprechersysteme, DJ Equipment, Mischpulte, Mikrofone, und in Bezug auf Lichttechnik, insbesondere Scheinwerfer, Projektoren, LED-Beleuchtung, und in Bezug auf Regietechnik, insbesondere Displays, Bildschirme, Videowände, und in Bezug auf Partyequipment, insbesondere Nebelmaschinen, Windmaschinen, und in Bezug auf Eventmodule, insbesondere Hüpfburgen, Spielautomaten; Veranstaltung von Glücksspielen und Feuerwerken; Dienstleistungen einer Künstlervermittlungsagentur; Buchung von darstellenden Künstlern für Veranstaltungen [Dienstleistungen eines Veranstalters]; Produktion von Filmen für kulturelle, Unterhaltungs-, Bildungs- und sportliche Zwecke; Organisation und Durchführung von Modeveranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Workshops, Seminaren, Teambuilding-Veranstaltungen [Unterricht], Shows, Kulturveranstaltungen;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Catering; Cateringdienstleistungen; Mobiles Catering; Outdoor-Catering; Vermietungsdienste in Bezug auf Partyzelte, und in Bezug auf Veranstaltungsmobiliar, insbesondere Tische, Stehtische, Stühle, Bartheken, Raumteiler, Loungemöbel, und in Bezug auf Partyequipment, insbesondere Geschirr, Besteck, Garderoben, Tischwäsche, Heizpilze, Teppiche, Floristik;
Klasse 45: Organisation und Durchführung von Gartenfesten, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläumsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern; Organisation und Durchführung von Gartenfesten, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläumsveranstaltungen, Feiern, Weihnachtsfeiern.
Mit Beschlüssen vom 26. November 2020 und vom 8. Juni 2021, wobei letzterer im Rahmen des Erinnerungsverfahrens erging, hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung "Die Alleslöser." würden die u. a. angesprochenen breiten Verkehrskreise dahingehend verstehen, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um solche handele, die von Personen erbracht würden, die schwierige Probleme bewältigen könnten. Das Zeichen sei sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt und werde unmittelbar in dem genannten Sinne erfasst. Der Umstand, wonach die beanspruchten Dienstleistungen von Leuten angeboten würden, die in der Lage seien, "jedes" Problem zu lösen, könne sich auf alle hier in Frage stehenden Dienstleistungen beziehen, da sie alle geeignet seien, zahlreiche Probleme zu lösen, sei es in organisatorischer Hinsicht, durch Werbung dafür oder Ähnliches. So könne etwa die Planung und Durchführung von Events aus einer Hand erfolgen, von der Bereitstellung der Musik, Beleuchtung, Saalgestaltung bis zum Catering. Es müsse nicht genau definiert werden, wie die Problemlösung erfolge, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne. Der angemeldete Begriff könne zudem bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Das Vorliegen einer gewissen Unschärfe eines angemeldeten Markenbegriffs führe noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Marken müssten stets im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden und aus diesem Zusammenhang würde sich ergeben, worum es sich thematisch handele. Vorliegend ergebe sich aus dem Markenbegriff kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, vielmehr werde in sloganartiger Form die Art, Qualität und das Thema der in Frage stehenden Dienstleistungen beschrieben. Derartige betriebsneutrale Botschaften dienten aber nicht dem Hinweis auf einen bestimmten Anbieter. Der bestimmte Artikel "Die" stelle lediglich das besondere Können des Anbieters heraus, weise aber nicht darauf hin, dass es nur einen Anbieter auf dem Gebiet geben könne. Auch der Punkt am Ende der Markenbezeichnung sei eine werbeübliche Gestaltung. Die angemeldete Bezeichnung sei daher nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Das Schutzhindernis des bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat die Markenstelle dahingestellt sein lassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2020 und vom 8. Juni 2021 aufzuheben. Eine Begründung des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen. Im Verfahren vor dem DPMA hat der Anmelder vor allem angeführt, die Wortbestandteile "All" und "Löser" würden unterschiedliche Bedeutungen aufweisen, so dass die Bezeichnung "Die Alleslöser." bereits über eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit verfüge. Das von der Markenstelle angenommene Begriffsverständnis in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen sei nicht nachgewiesen und im Übrigen insbesondere im Zusammenhang mit den Dienstleistungen einer Eventagentur, die nicht zum Zwecke der Problemlösung, sondern der Befreiung des Gastgebers von Organisation und Durchführung einer Veranstaltung eingeschaltet werde, auch nicht naheliegend. Die Erbringung der Dienstleistungen betreffe nicht das Lösen von schwierigen Problemen. Die Wortzusammenstellung weise für die angesprochenen Verkehrskreise keine sich in den Vordergrund drängende Bedeutung auf. Jedenfalls das Voranstellen des Wortes "Die" und der Punkt "… . …" am Ende der Bezeichnung würden zu einem die Herkunft der Dienstleistungen individualisierenden Hinweis führen.
Der Senat hat in einem Zusatz zu der Ladung vom 22. Oktober 2025 daraufhin gewiesen, dass der Anmeldung aufgrund des rein sachbezogenen und allgemein werbeanpreisenden Charakters jedenfalls die Unterscheidungskraft fehle. An der auf seinen Antrag hin durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12. November 2025 hat der Vertreter des Anmelders, wie zuvor angekündigt, nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ladungszusatz des Senats vom 22. Oktober 2025 nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge "Die Alleslöser." als Marke steht im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung zu Recht die Eintragung versagt hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi- Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. - KÖLNER DOM; a. a. O. - #darferdas? II; a. a. O. - OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 - AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 - Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. - KÖLNER DOM m. w. N.).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 - HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 - #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 - HOT; a. a. O. Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zu verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung "Die Alleslöser." in diesem Zusammenhang lediglich einen rein sachbezogenen und allgemein werbeanpreisenden Charakter dahingehend entnehmen werden, dass der so bezeichnete Dienstleister sich um alle Fragen kümmert und alles löst. Dieses Versprechen ergibt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen einen Sinn und führt dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise darüber hinaus keinen Rückschluss auf einen bestimmten Dienstleister als Erbringer der Dienstleistungen ziehen.
a. Die von den Dienstleistungen in erster Linie angesprochenen Verkehrskreise sind vor allem bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 die gewerblichen Verkehrskreise und im Übrigen die allgemeinen breiten Endverbraucherkreise.
b. Die Wortzusammenstellung "Die Alleslöser." besteht aus den ohne weiteres erkennbaren und in ihrer Bedeutung problemlos erfassbaren Bestandteilen "Alles" und "Löser". Das Wort "alles" bedeutet "auf etwas in seiner Gesamtheit, in seinem ganzen Umfang, seiner ganzen Größe oder Stärke bezogen; ganz, gesamt". Insoweit wird auf die von Seiten der Markenstelle bereits mit dem Beanstandungsbescheid vom 15. Mai 2020 versandten Recherchebelege Bezug genommen. Der Wortbestandteil "-löser" ist die substantivierte Form des Verbs "lösen" im Sinne von "auflösen, klären, entwirren". Aus den Anlagen zum Beanstandungsbescheid vom 15. Mai 2020 geht auch hervor, dass mit "Alleslöser" nachweislich in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen eine Person, die "etwas löst", bezeichnet wird und auch bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung bezeichnet wurde. So wird ein IT-Experte als ein IT-Alleslöser bezeichnet, der sich um die Lösung jeglicher Fallgestaltungen und Probleme rund um die Informationstechnologie kümmert, oder ein Rechtsmediziner, der in Filmen häufig auftritt, als ein "Alleskönner und Alleslöser" benannt. Dementsprechend erschließt sich für die angesprochenen Fachverkehrs- und ebenso die breiten Endverbraucherkreise vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Wortkombinationen wie "Alleskönner" oder "Problemlöser" bestens bekannt sind, problemlos und ohne weiteres Nachdenken die Information, dass es sich um eine Person (oder Sache) handelt, die in jedweder Richtung alles löst, d.h. die sich um ein breites Spektrum an Dingen, Angelegenheiten und Themen in einem bestimmten Bereich kümmert und diese weiterbringt und einer Lösung zuführt. Dieses Verständnis kommt auch in den von der Markenstelle angeführte Fundstellen zum Tragen, wenn es etwa heißt: "… bei uns arbeiten sowohl Alleslöser als auch spezialisierte Experten. Wir beraten Sie in der Breite und in der Tiefe in Sachen Sicherheit, Open Source und Compliance …" (vgl. SerNet Mobile ImageContent). Insoweit wird der Verkehr mit der Bezeichnung "Alleslöser" ähnlich wie mit dem bereits gebräuchlichen Begriff des "Full-Service Dienstleisters" eine breit aufgestellte, lösungsorientierte Person verbinden (vgl. "Full-Service" Dienstleister - Anlage 1 der mit dem Ladungszusatz vom 22. Oktober 2025 übersandten Unterlagen). Die zwei Begriffe "Alles" und "Löser" werden sprachregelgerecht zusammengefügt, ohne dass damit relevante syntaktische oder semantische Veränderungen einhergehen.
c. Die angemeldete Wortkombination "Die Alleslöser." kann sich werblich beschreibend auf alle Dienstleistungen des Anmelders beziehen, denn damit wird potentiellen Kunden die Botschaft vermittelt, dass diese Dienste alles von A bis Z (sog. Full-Service) umfassen und ergebnisorientiert erbracht werden bzw. der Dienstleister sich um alle Fragen kümmert und hilfreiche Lösungen aufzeigt. Dieses Versprechen des Anbieters, sich um wirklich alles zu kümmern und einer Lösung zuzuführen, stellt eine wesentliche, verkaufsfördernde und werbemäßig prägnant gefasste Aussage dar. Allen angemeldeten Dienstleistungen können komplexe Sachverhalte zugrunde liegen, die der Erbringer der Dienste für den Kunden einfacher machen kann, weil er ihm alles abnimmt und unkompliziert und lösungsorientiert handelt. In "Die Alleslöser." steckt somit ein Werbeversprechen, in einem breiten Spektrum alles zu lösen. Damit beschränkt sich der Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung darauf, dem angesprochenen Kunden zu vermitteln, es handele sich um ein besonders vorteilhaftes Angebot, weil "alles gelöst wird", "sich um alles gekümmert wird", der Kunde zufriedengestellt wird und sich keine Sorgen machen muss. Im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen macht das Versprechen, der Dienstleister sei ein "Alleslöser", auch Sinn und führt nicht dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise daraus Schlüsse auf eine bestimmte betriebliche Herkunft ziehen können. Denn bei sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich um Dienste, die sich aufgliedern in zahlreiche, zum Teil kleingliedrige (Teil-)Aufgaben, denen eine umfangreiche Planung und Konzeption zugrunde liegt und die bei der späteren Ausführung und Erbringung eine enge Abstimmung mit den Kunden und die Erfüllung von Kundenwünschen erfordern. Bei sämtlichen einzelnen Schritten können immer wieder Hindernisse oder Probleme auftauchen, die einer Lösung zugeführt werden müssen. In dem Hinweis des Dienstleisters darauf, ein "Alleslöser" zu sein, steckt das sinnfällige werbliche Versprechen einen sogenannten "Full Service" zu liefern, bei dem sich der Kunde um nichts mehr kümmern muss.
d. Vorliegend vermag auch der Umstand, dass dem Wort "Alleslöser" der bestimmte Artikel "Die" vorangestellt und das Satzzeichen eines Punktes nachgestellt ist, der angemeldeten Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen.
Der vorangestellte direkte Artikel "Die" ermöglicht es dem angesprochenen Verkehr nicht, das Zeichen einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Die Verwendung des bestimmten Artikels kann zwar unter Umständen einer Bezeichnung individualisierenden Charakter verleiht (vgl. BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär - zu einer fiktiven Tierfigur). Aber abgesehen davon, dass bereits die Pluralbildung anders als die Einzahlform ("Der") einer eindeutigen Individualisierung entgegenwirkt (vgl. BPatG GRUR 2009, 1063 - Die Drachenjäger), ist in aller Regel - und so auch hier - die Verwendung des direkten Artikels grundsätzlich nicht geeignet, vom Verkehr als Individualisierungsmerkmal erkannt zu werden. Denn die grammatikalisch korrekte Voranstellung des direkten Artikels ändert an dem beschreibenden Sinngehalt der nachfolgenden Wortzusammensetzung naturgemäß nichts (vgl. entsprechend auch BPatG Beschl. v. 29. September 2022, 30 W (pat) 59/21 - Die Pferdeprofis; Beschl. v. 3. Februar 2022, 25 W (pat) 571/20 - Die Topmakler; Beschl. v. 26. April 2012 - 30 W (pat) 90/10 das Datenschutz Team).
Ebenso wenig vermag das nachgestellte Satzzeichen eines Punktes der Bezeichnung insgesamt einen eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweis zu verleihen. Zwar kann durch eine besondere (vor allem bildliche oder grafische) Ausgestaltung von nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen ein kennzeichnender Charakter eines Zeichens erreicht werden. Das ist mit der Hinzufügung des Satzzeichens, das zudem nicht besonders hervorsticht, nicht der Fall. Es handelt sich um keine über das allgemein Übliche hinausgehende Ausgestaltung, die von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen vermag und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises ermöglicht (vgl. auch EuG, Urteil vom 04.10.2017, T-126/16, Rn. 56 - SPÜRBAR ANDERS.).
Die genannten Zusätze haben lediglich die Funktion eines werbeüblichen Stilmittels, das dazu dient, zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen. Sie besitzen keine kennzeichnende Eigenart und vermögen daher nichts, an dem ausschließlich sachbezogenen Verständnis zu ändern (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus; 24 W (pat) 522/16 - MILK BITS; 26 W (pat) 152/09 - Info Network; 25 W (pat) 9/09 - Winter Apfel; 32 W (pat) 20/05 - Der Frauen Versteher).
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou Kriener Schmid Bundespatentgericht
28 W (pat) 35/21 (Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2025
…
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle