BPatG, Beschluss vom 12.11.2025 - 28 W (pat) 35/21
BPatG 12. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Anmelder begehrt die Eintragung der Wortmarke „Die Alleslöser.“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 43 und 45. Das DPMA verweigert die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Bezeichnung wird vom Verkehr als rein beschreibendes, werbliches Versprechen eines umfassenden Full-Service verstanden, ohne Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft. Der bestimmte Artikel „Die“ und der Punkt am Ende ändern daran nichts.

Praxishinweis
Slogans oder Wortkombinationen mit allgemein werbendem Charakter und beschreibendem Inhalt, die keine Individualisierung ermöglichen, sind für Dienstleistungen regelmäßig nicht als Marke eintragungsfähig. Zusätze wie Artikel oder Satzzeichen begründen keine Unterscheidungskraft.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 12.11.2025 - 28 W (pat) 35/21
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 28 W (pat) 35/21
    Entscheidungsdatum : 11. November 2025

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