BGH, Urteil vom 07.06.2016 - KZR 6/15
LG München I 26. Februar 2014
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OLG München 15. Januar 2015
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BGH 7. Juni 2016
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BGH 12. Juli 2016
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BVerfG 2. Oktober 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Berufssportlerin, unterzeichnet eine Wettkampfmeldung der Beklagten 2 (internationaler Sportverband) mit Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS. Nach Dopingsperre durch Beklagte 2 klagt sie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Schadensersatz. Die Beklagte 2 beruft sich auf Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung.

Entscheidungsgründe
Die deutschen Gerichte sind international zuständig (Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007). Die Schiedsvereinbarung ist wirksam (§§ 1025, 1032 ZPO; § 19 GWB aF). Der CAS ist ein unabhängiges Schiedsgericht. Das Verlangen der Schiedsvereinbarung durch die marktbeherrschende Beklagte 2 stellt keinen Missbrauch der Marktmacht dar. Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG, Art. 6 EMRK) werden nicht verletzt.

Praxishinweis
Schiedsvereinbarungen mit dem CAS in internationalen Sportverbänden sind kartellrechtlich zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Unterwerfung unter CAS-Schiedsgerichtsbarkeit ist auch bei faktischem Zwang zur Berufsausübung wirksam und schließt den ordentlichen Rechtsweg aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.06.2016 - KZR 6/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : KZR 6/15
Entscheidungsdatum : 6. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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