BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 67/25
BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an einem Dieselfahrzeug, insbesondere Ersatz eines Differenzschadens gem. §§ 823 Abs. 2, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie §§ 826, 31 BGB. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Begrenzung des Schadensersatzes auf 15 % des Kaufpreises ist unionsrechtskonform (EuGH C-666/23). Nutzungsvorteile und Restwert sind anzurechnen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist eine Begrenzung des Differenzschadens auf ca. 15 % des Kaufpreises zulässig. Nutzungsvorteile und Restwert sind anzurechnen, um den Anspruch auf eine angemessene, nicht überkompensierende Entschädigung zu beschränken.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 67/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 67/25
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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