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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2002 - 3 AV 3/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 AV 3/02 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner/Antragsteller trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der angebrachte Wiederaufnahmeantrag (§ 153 VwGO) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff. ZPO) offensichtlich nicht erfüllt sind; dem Antrag, das Verfahren an das Oberbundesverwaltungsgericht zu verweisen, kann bereits deswegen nicht stattgegeben werden, weil ein solches Oberbundesverwaltungsgericht gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Wiederaufnahmeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.