BGH
17. Juli 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - 3 StR 217/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 217/12 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23. Januar 2012 wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Becker Pfister Schäfer
Mayer Gericke