BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11
OLG Saarbrücken 16. Februar 2011
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BGH 28. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte verlangt von der Klägerin eine Geldentschädigung wegen ehrverletzender Äußerungen im Vorprozess und gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Die Klägerin hatte im Deckungsprozess den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung der Ehefrau des Beklagten erhoben. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, der Zivilprozess zugunsten der Klägerin entschieden.

Entscheidungsgründe
Die Widerklage wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses gemäß § 170 Abs. 1, 2 StPO, § 823 BGB abgewiesen. Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber Strafverfolgungsbehörden dienen, sind grundsätzlich von zivilrechtlichen Ehrschutzansprüchen ausgenommen. Die Klägerin handelte gutgläubig und im Rahmen zulässiger Prozessverteidigung.

Praxishinweis
Für Geldentschädigungsklagen wegen ehrverletzender Äußerungen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Strafanzeigen besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Prozessparteien und Strafanzeiger dürfen im Rahmen ihrer Rechte auch schwerwiegende Vorwürfe vorbringen, ohne zivilrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 79/11
Entscheidungsdatum : 27. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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